Streuobstwiesen

Fördermöglichkeiten von Streuobstwiesen :

Die Landtagsabgeordnete Maria Noichl war im September 2010 in Fischach bei den Verantwortlichen der Streuobstwiesen e.V. In der Nachbereitung der Termine hat die Abgeordnete folgende Informationen aufbereitet. Erst eine Parlamentarische Anfrage brachte einen hoffentlich umfassenden Überblick zustande.

Die Förderung von Streuobstwiesen ist in folgenden Bereichen möglich:

  1. Förderung der Neuanlage von Streuobstbeständen
  2. Förderung zur Erhaltung von Streuobstbeständen und Streuobstwiesen
  3. Förderung Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Streuobst
  4. Förderung von Streuobstprojekten und sonstigen Maßnahmen

1. Förderung der Neuanlage von Streuobstbeständen

In den letzten Jahrzehnten ist ein drastischer Rückgang des landschaftsprägenden Streuobstbaus zu beobachten. Nur durch die Anlage von Streuobstbäumen kann dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.

Es gibt dazu folgende Fördermöglichkeiten:

  • 1.1 Bayerische Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR) Die Neuanlage von Streuobstbeständen kann über die Mittel der Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien gefördert werden. Die Förderung ist aber vom naturschutzfachlichen Wert des Bestands bzw. von der naturschutzfachlichen Förderkulisse (z. B. Naturschutzgebiet, Biotop) abhängig. Wer wird gefördert? Flächenbesitzer oder - eigentümer, Verbände und Vereine des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z. B. Landschaftspflegeverbände, Gartenbauvereine) . Was wird gefördert? Förderung der Bäume und des benötigten Materials, 70 % der Gesamtkosten, Mindestvolumen 2500 € . Landschaftspflegeverbände bzw. andere Organisationen können kleinere Einzelflächen zu einem Antrag zusammenfassen. Einschränkung: Über die LNPR geförderte Bäume können für 10 Jahre nicht im Kulturlandschaftsprogramm oder Vertragsnaturschutzprogramm gefördert werden. Antragstellung und Information: Untere Naturschutzbehörden am jeweiligen Landratsamt, je nach Region fachliche Hilfe durch die Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege, Landschaftspflegeverbände oder die Naturschutzverbände.

  • 1.2 Aktion „Mehr Grün durch Ländliche Entwicklung“ Die Aktion „Mehr Grün durch Ländliche Entwicklung“ fördert die Neupflanzung von Obstbäumen und Gehölzen, allerdings nur in Verfahrensgebieten der Ländlichen Entwicklung. Wer wird gefördert? Grundstückseigentümer, Gemeinden. Was wird gefördert? Förderung des Pflanzmaterials bis zu 100 % . Antragstellung und Information: Ämter für Ländliche Entwicklung

  • 1.3 Lokale oder regionale Baumaktionen Darüber hinaus werden in lokalen oder regionalen Baumaktionen z. B. von Verbänden oder Vereinen Sammelbestellungen für Streuobstbäume organisiert bzw. Obstbäume vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung gestellt. Beispiele: Rhöner Apfelinitiative; Bund Naturschutz Kreisgruppe Lindau; Landschaftspflegeverband Traunstein.

2. Förderung zur Erhaltung von Streuobstbeständen und Streuobstwiesen

Die Erhaltung der Streuobstbäume und Streuobstbestände wird in Bayern über die Agrarumweltprogramme Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm gefördert. Bei beiden Programmen läuft die Förderung über einen Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren und wird jährlich ausgezahlt. Geförderte Obstarten sind Kernobst, Steinobst und Nussbäume.

  • 2.1 Kulturlandschaftsprogramm (KULAP–A) Wer wird gefördert? Landwirte. Voraussetzung: mind. 3 ha bewirtschaftete Fläche, (bei weniger als 3,0 ha) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bzw. in der Weinbaukartei erfasster Weinbaubetrieb. Mindestförderung: 250 € / Betrieb / Jahr. Was wird gefördert? Förderung des bestehenden Streuobstbaums mit je 5 € pro Baum und Jahr; max. 100 Bäume/ha. Voraussetzung: Gefördert werden können Obstbaumarten mit mind. 3 m Kronendurchmesser und einer Stammhöhe von mind. 1.60 m. Antragstellung und Information: Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Förderwegweiser KULAP.

  • 2.2 Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wer wird gefördert? Landwirte, anerkannte Naturschutzvereine, Landschaftspflegeverbände, sonstige Verbände und Vereine des Naturschutzes und der Landschaftspflege, gegebenenfalls auch Privatpersonen. Voraussetzung: mind. 0,3 ha bewirtschaftete Fläche, Mindestgröße Streuobstfeldstücke 500 m². Mindestförderung:100 € / Betrieb / Jahr. Was wird gefördert? Förderung des bestehenden Streuobstbaums mit je 6 € pro Baum und Jahr; max. 100 Bäume/ha. Voraussetzung: Lage der Fläche in einer passenden Förderkulisse (als Biotop kartiert, Naturschutzgebiet und andere). Gefördert werden Streuobstbäume mit einer Stammhöhe von mindestens 1,60 m, die in 1 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen. Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Behandlung der Bäume, auf Rindenkalkung und - säuberung sowie Beseitigung von Totholz. Antragstellung und Information: Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und fachliche Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde am jeweiligen Landratsamt.

3. Förderung Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Streuobst

Die Verwertung und Vermarktung des Obstes aus dem Streuobstanbau erfolgt regional sehr unterschiedlich. Ein Großteil der Ernte wird in regionalen Keltereien zu Saft, Schorle oder auch Most verarbeitet. Geringere Anteile werden als Tafelobst vermarktet oder auch zu Obstbränden beziehungsweise zu Sonderprodukten wie Gelee oder Dörrobst verarbeitet. Zunehmend finden sich auch hochwertige Produkte wie Sekt, Secco oder sortenreine Produkte aus bestimmten Streuobstsorten. Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung gibt es folgende Fördermöglichkeiten:

  • 3.1 Einzelbetriebliche Investitionsförderung 3.1.1 Teil A: Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) Wer wird gefördert? Landwirtschaftliche Einzelunternehmen. Voraussetzungen siehe Förderwegweiser Agrarinvestitionsförderprogramm. Was wird gefördert? Investitionen bei der Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung – in bauliche oder technische Anlagen (keine mobilen Anlagen). Förderung als Zuschuss bis zu 20 % des förderfähigen Investitionsvolumens, bis zu 25 % des förderfähigen Investitionsvolumens bei Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer erstmaligen Aussiedlung Antragstellung und Information: Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Förderwegweiser Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP). 3.1.2 Teil B: Diversifizierungsförderung Wer wird gefördert? Landwirtschaftliche Einzelunternehmen. Voraussetzungen siehe Förderwegweiser Diversifizierungsförderung. Was wird gefördert? Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen (z. B. bäuerliche Gastronomie, Urlaub auf dem Bauernhof, Bäuerinnenservice usw.). Förderung als Zuschuss bis zu 20 % des förderfähigen Investitionsvolumens. Antragstellung und Information: Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Förderwegweiser Diversifizierungsförderung.

  • 3.2 Marktstrukturförderprogramm Wer wird gefördert? Verarbeiter und Vermarkter von landwirtschaftlichen Produkten, Unternehmen der Ernährungswirtschaft, Erzeugerzusammenschlüsse. Was wird gefördert? Investitionen (Neu- , Aus- und Umbau, Modernisierung und Rationalisierung), die der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung und/oder die der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in diesem Zusammenhang dienen (z. B. bei Keltereien, Saftherstellern, usw.). Förderfähiges Mindestvolumen im Bereich Streuobst 50.000 Euro. Projektzuschuss bis zu 20 % des förderfähigen Investitionsvolumens (für ökologisch erzeugte Produkte bis 25 %) Antragstellung und Information: Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (AFR), Förderwegweiser Marktstruktur.

  • 3.3 Vermarktungskonzept- Richtlinie Wer wird gefördert? Verarbeiter und Vermarkter von landwirtschaftlichen Produkten, Unternehmen der Ernährungswirtschaft, Erzeugerzusammenschlüsse. Was wird gefördert? Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzepten für ökologisch oder regional erzeugte landwirtschaftliche Qualitätsprodukte. Der Fördersatz beträgt bis zu 40 %. Insgesamt kann ein Zuschuss von höchstens 100.000 Euro gewährt werden. Antragstellung und Information: Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (AFR), Förderwegweiser Vermarktungskonzept.

4. Förderung von Streuobstprojekten und sonstige Maßnahmen

Die Programme, die prinzipiell für die Förderung von Streuobstprojekten in Anspruch genommen werden können, dienen der Stärkung des ländlichen Raums oder sind Naturschutzfachprogramme. Sie sind an eine bestimmte Region gebunden, für die vor Projektbeginn ein übergeordnetes Entwicklungskonzept vorliegen muss.

  • 4.1 Leader Mit dem EU- Programm Leader werden umfassende, innovative und partnerschaftliche Ansätze zur Stärkung und selbstbestimmten Entwicklung ländlicher Regionen gefördert. Zentrale Elemente sind sektorübergreifende Ansätze, Nachhaltigkeit und eine aktive Bürgergesellschaft. Leader steht unter dem Motto "Bürger gestalten ihre Heimat". Für die Förderung über Leader ist die Lage in einem Leadergebiet zwingend. Die Lokale Aktionsgruppe des jeweiligen Leadergebiets entscheidet, ob ein Einzelprojekt zum Regionalen Entwicklungskonzept (REK) passt und ob es entsprechend gefördert werden kann. Die Lokalen Aktionsgruppen haben im Leader- Manager an bestimmten Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen eigenen Ansprechpartner, an die man sich wegen der Verwirklichung einer Projektidee wenden kann. Wer wird gefördert? Lokale Aktionsgruppen (LAG), Gemeinden, Vereine und Verbände, natürliche Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften. Was wird gefördert? Produktive Investitionen: Fördersatz bis 25 % (De minimis- Beihilfe/Kleinbeihilfe), sonstige Projekte: Fördersatz: bis 50 %. Kooperationsprojekte: gebietsübergreifende: Fördersatz bis 60 % (bei produktiven Investitionen nur 25 %); transnationale: Fördersatz bis 70 % (bei produktiven Investitionen nur 25 %). Antragstellung und Information: Jeweilige Lokale Aktionsgruppe oder Leader- Manager am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Strukturentwicklungsgruppe, Förderwegweiser Leader.

  • 4.2 Grenzübergreifende Zusammenarbeit INTERREG IV A Im Rahmen des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ (INTERREG IV) fördert die Europäische Union die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. Die Ausrichtung A bezieht sich auf die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit benachbarter Gebiete. In Bayern gibt es folgende Fördergebiete: Bayern- Tschechien, Bayern- Österreich und Alpenrhein- Bodensee- Hochrhein- Gebiet. Wer wird gefördert? Kommunen, Unternehmen, Behörden, Universitäten, Vereine, Verbände, Privatpersonen usw. Was wird gefördert? Grenzübergreifende Projekte über 25.000 € Voraussetzung: Bei allen INTERREG- Programmen müssen sich die Projektpartner auf einen federführend zuständigen Partner ("Leadpartner") einigen. Dieser vertritt das Projekt nach außen, insbesondere gegenüber der programmverwaltenden Stelle ("Verwaltungsbehörde") Beispiele aus dem Streuobstanbau: „Gemeinsam gegen Feuerbrand“ - INTERREG IV A- Projekt , „Erhaltung alter Kernobstsorten im Bodenseeraum“ (= abgeschlossenes INTERREG III A- Projekt) Informationen zu INTERREG IV: Förderwegweiser INTERREG des StMELF (siehe: www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/programme& /foerderwegweiser/756/?context- /landentwicklung/) in Verbindung mit Informationen des fondsverwaltenden StMWIVT (www.stmwivt.bayern.de/EFRE/Interreg_IV/).

  • 4.3 Bayerischer Naturschutzfonds Der Naturschutzfonds fördert Maßnahmen und Projekte zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Wer wird gefördert? Projektträger, die einen Eigenanteil von 15 bis 50 % zu tragen haben, vor allem Naturschutz- und Landschaftspflegeverbände sowie die Kommunen Was wird gefördert? Grunderwerb oder Pacht für den Naturschutz bedeutsamer Flächen Maßnahmen der Landschaftspflege und der Neuschaffung von Biotopen, die Betreuung ökologisch bedeutsamer und sensibler Gebiete, die Verbesserung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen durch Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit sowie ansprechende Fachveröffentlichungen, Anstöße zum dauerhaften Aufbau biotoperhaltender Nutzungen.

Beispiele: Neue Wege zur Sicherung der mainfränkischen Streuobstkultur, Kirschenprojekt Mittelfranken. Antragstellung und Information:

Bayerischer Naturschutzfonds Rosenkavalierplatz 2 81925 München Telefon: 089/9214- 2235 Fax: 089/9214- 3951 E- Mail: naturschutzfonds(at)stmugv.bayern.de